RA Rafael Fischer | FISCHERhatRECHT

Die Pressemeldungen sind fast immer die gleichen. So auch vom vergangenen Samstag in Stuttgart: kleinere Gruppierungen zogen durch die Innenstadt, randalierten einfach, warfen Fensterscheiben ein, beschädigten Autos und plünderten. Die Polizei wurde ihrer habhaft, sie wurden vorläufig festgenommen. Aber am Montag kommt dann der Haftrichter, der die Täter auf freien Fuß setzt, weil sie einen festen Wohnsitz nachweisen können. Warum?

Der Kanon der Haftgründe ist mir wohl bekannt, unterlaufen diese aufgrund ihrer Begrenztheit letztlich die Strafandrohungen für solche Taten empfindlich. Bis in Deutschland jemand in Untersuchungshaft bleibt, muss er schon einen Mordversuch begangen haben, Drogen verkaufen, manchmal auch Minderjährige misshandeln. In vielen Fällen In vielen Fällen wäre der Geschädigte vor, dass er einen potenten Verursacher in Anspruch nehmen kann. Und wer bei der Begehung von Straftaten weit über seine Vermögensverhältnisse andere schädigt, sollte auch härter bestraft werden. können Sachbeschädigung nicht ansatzweise den angerichteten Schaden begleichen. Auch in Stuttgart gab es eine Schneise der Verwüstung. Diejenigen die dafür verantwortlich sind, sind meist Chaoten, Personen, die schon aus früheren Straftaten gelernt haben, dass man, wenn man keinen Vermögen hat, sich so etwas leisten kann und mit einer Bewährungsstrafe davon kommt. Um Straftaten "unattraktiv" erscheinen zu lassen, sollte der Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung in den Vordergrund gerückt werden. Jugendliche würden darüber zweimal nachdenken, ob sie aggressiv reagieren, wenn sie wüssten, welche Kosten im Nachhinein wegen eines gebrochenen Nasenbeins auf Sie zukommen. Muss aber für solche, die von vornherein einen Schaden, den sie mutwillig anrichten gegenüber Körper und Sachen von der Straferwartung nicht härter sanktioniert werden, dass derjenige, der Schadenswiedergutmachung leistet? Viele kommen jetzt mit dem Argument arm und reich, Reiche können sich Straftaten leisten, Arme aber nicht. Aber stimmt so nicht. Viele Geschädigte wären froh, wenn der Schädiger potent genug wäre, den Schaden wenigstens teilweise gut zu machen. Diese Seite kommt oftmals zu kurz. Wer Straftaten begeht, die seine finanzielle Wiedergutmachungskraft bei weitem übersteigen, der sollte die Begehung einer Straftat erst recht bleiben lassen. Es geht hier nicht um Rücksichtnahme Gleichbehandlung von "armen" Straftätern, sondern um die Effizienz des Strafrechts und der Strafandrohung. Im Gegensatz zu den USA wird der "Kautionshebel" viel zu oft oder gar nicht ausreichend angewendet. Eine Kaution sollte nicht nur die denkbaren Verfahrenskosten berücksichtigen, sondern die Bruttokosten für die Schadenswiedergutmachung. Und woran orientiert man sich oftmals in der Praxis? Am Einkommen und der Möglichkeit, wie viel Kaution einer bringen kann. Das dürfte eigentlich erst auf der zweiten Ebene berücksichtigt werden.

Was auch noch helfen könnte: Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird für solche Taten angenommen, die anlasslos begangen werden, nur weil sich gerade die Gelegenheit ergibt. Der Täter sollte glaubhaft nachweisen, weshalb im Einzelfall keine Wiederholungsgefahr gegen sein soll. Viele gesetzlichen Regelungen erfüllen ihren urspünglichen Sinn nicht mehr, weil die Rechtsprechung jedes getz mit Ausnahmen durchlöchert, das aus einem Gesetz längst Schweizer Käse geworden ist. Das hat zur Folge, dass das Recht in vielen Fällen seine originäre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllt.