RAin Marita Rohde | Verkehrsrecht

Ein häufiges Thema unter Kraftfahrzeugführern ist die Debatte um das Erfordernis des Einschaltens des Nebellichts und insbesondere der allseits beliebten Nebelschlussleuchte.

Nebelscheinwerfer sind entgegen dem Wortlaut nicht nur bei „dicker Suppe“ eine Hilfe. Man darf sie laut Straßenverkehrsordnung (StVO) einschalten, wenn Nebel, Regen oder Schneefall „die Sicht erheblich behindern“. Auch und gerade bei Dunkelheit und Schneefall verbessern Nebel(front)scheinwerfer die Sicht ganz erheblich und sollten deshalb durchaus auch benutzt werden. Sobald sich die Sichtverhältnisse verbessern, muss man den Nebelscheinwerfer aber wieder ausschalten.

Anders sieht es indes bei einer Nebelschlussleuchte aus.

Viele Autofahrer nutzen dieses grellrote Rücklicht nach Gefühl und ohne wirklich zu wissen, wann dies wirklich erlaubt ist. Dabei gibt es dafür klare Regeln in der StVO. Die Nebelschlussleuchte darf erst bei starkem Nebel – und nicht etwa bei Regen oder Schnee – und einer Sichtweite von unter 50 Metern eingeschaltet werden (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Wer den Knopf schon vorher betätigt, muss mit einer Strafe rechnen. Grund dafür ist die starke Leuchtkraft des Nebellichts, immerhin leuchtet es gut 20-mal heller als die normalen Rückleuchten. Bei uneingeschränkter Sicht könnten andere Verkehrsteilnehmer stark geblendet werden, was zu brenzligen Situationen führen kann.

Wer eine Nebelschlussleuchte missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von 20 Euro. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder kommt es zu einem Unfall, kostet das Vergehen 25 bzw. 35 Euro. Andersherum droht jedoch kein Bußgeld: Da es kein Gesetz gibt, dass das Einschalten der Nebelschlussleuchte bei bestimmten Sichtverhältnissen vorschreibt, ist auch kein Bußgeld zu befürchten, wenn man das rote Licht nicht einschaltet. Es sorgt jedoch dafür, dass andere Autofahrer einen bei Sichtweiten von unter 50 Metern besser erkennen und trägt so zur eigenen Sicherheit bei.

Übrigens, was viele nicht wissen: Bei schlechter Sicht unter 50 Metern ist es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren. In § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO heißt es nämlich: „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist“.

Noch ein Tipp: Um zu wissen, wann die Nebelschlussleuchte legal eingeschaltet werden darf, kann man sich an den Leitpfosten orientieren, die in der Regel an allen Autobahnen und Landstraßen stehen. Ihre Entfernung zueinander beträgt exakt 50 Meter – also die maximale Sichtweite, die das Einschalten des Nebelschlusslichts erfordert.

Wir wünschen Ihnen weiterhin eine allzeit sichere und unfallfreie Fahrt.