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Das Führen eines Kfz ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk ist kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten des Fahrzeugführers im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg.

Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk könne daher nach keiner Vorschrift des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert werden. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach den Bußgeldvorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) i.V.m. den dort geregelten Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" in Betracht kommen können. Dies betreffe jedoch nur dienstliche, nicht aber private Fahrten (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 577/06).