RA Rafael Fischer | Schadenersatzrecht

Schadensersatzklagen wegen Abgasmanipulation der Motoren EA 189 von Volkswagen sind nicht Ende 2018 verjährt. Zwar ist das Urteil des LG Osnabrück vom 3.9.2019 noch nicht rechtskräftig, weil Volkswagen Berufung eingelegt hat, doch überzeugt die Entscheidung, weil sie die Gesetzeslage berücksichtigt. Denn die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst zu laufen, wenn dem Anspruchsberechtigten (also jedem Kläger) die wesentlichen Umstände, auf denen sein Anspruch beruhen soll, im bekannt sind.

Hierzu gehören sämtliche für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Anspruchs wesentlichen Tatsachen. Gerade anfangs haben viele Landgerichte ein Schadensersatzanspruch gegen Volkswagen abgelehnt da hätte ein Anwalt oder Berater möglicherweise sogar noch von einer Klage abraten müssen. Jetzt wo Herbert Diess eingeräumt hat, dass die Sache mit dem EA189 Betrug war, haben wir eine andere Ausgangslage und eine deutliche und klare Haftung von VW. Bis heute streitet Volkswagen ab, dass eine sittenwidrige Schädigung vorliegt. Dennoch haben die zuständigen Staatsanwaltschaften die verantwortlichen Manager bei Volkswagen angeklagt wollen sie deswegen strafrechtlich belangen. Im Falle der Verurteilung dieser Personen hat dies auch noch weit andere Konsequenzen, dann steht nämlich fest, dass Volkswagen aus deliktische Haftung ihres Managements haftet. Damit können Dieselbesitzer mindestens noch bis  Ende 2019 Ansprüche bei Gericht geltend werden.

 

[LG Osnabrück, Urteil v. 3.9.2019, 6 O 918/19; Berufungsverfahren anhängig beim OLG Oldenburg 14 U 252/19]