RAin Lilly-Brit Widmann | Schadenersatzrecht

Wird ein Jugendlicher bei der Festnahme von einem Polizeihund erheblich gebissen, sodass er am ganzen Körper Verletzungen davonträgt, hat er einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines 14-jährigen Jugendlichen. Der war mit seinen Freunden auf einem Gelände angetroffen worden, als die Polizei dort gegen 23 Uhr nach dem Täter eines kurz zuvor begangenen Raubüberfalls fahndete. Der Jugendliche und seine Freunde rannten davon, als sie die Polizeifahrzeuge sahen, um einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Die Polizei entschloss sich aufgrund dieses verdächtigen Verhaltens, die Flüchtenden festzunehmen. Dabei kam ein Diensthund zum Einsatz. Der von der Leine gelassene Diensthund stürzte sich auf den Jugendlichen und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen zu. Nach der Festnahme stellte sich heraus, dass der Jugendliche mit dem Raubüberfall nichts zu tun hatte. Er konnte aufgrund der Verletzungen mehrere Tage seine Hände nicht benutzen. Die Wunden mussten mehrere Wochen lang versorgt werden.

Der Jugendliche – vertreten durch seine Eltern – forderte in einem Prozess gegen das Land Baden-Württemberg Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er ist der Ansicht, dass der Einsatz des Polizeihundes rechtswidrig gewesen sei. Bereits das Landgericht Freiburg hatte ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Es war aber nicht von einer Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ausgegangen. Zudem hatte es ein Mitverschulden des zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisierten Jugendlichen angenommen.

Das OLG hat nun im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Anders als das Landgericht gingen die Richter jedoch von einer zumindest fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Hundeführers der Polizei aus. Zwar seien die Polizeibeamten damals berechtigt gewesen, den Jugendlichen vorläufig festzunehmen. Es habe nämlich zunächst der Verdacht einer Straftat gegen ihn bestanden. Jedoch habe der Hundeeinsatz nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs entsprochen. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund für die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Jugendliche erlitten habe. Das Ausmaß der Verletzungen sei unverhältnismäßig. Der Hundeführer sei verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass es – jedenfalls – bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibt. Der polizeiliche Hundeführer müsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen sei. Es liege eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vor. Dafür müsse das Land Baden-Württemberg als Dienstherr einstehen.

Das OLG sprach dem Jugendlichen daher Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR zu.

[Q: OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.6.2015, 9 U 23/14; wcr 09/2015]