RAin Lilly-Brit Widmann | Schadenersatzrecht

Der für die Reinigung einer Tiefgarage zuständige Hausmeisterservice haftet nicht, wenn eine Nutzerin der Garage beim Anblick einer Spinne so erschrickt, dass sie stürzt und sich dabei verletzt. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, in dem die Richter die Klage einer Frau zurückwiesen.

Als diese in der Tiefgarage eine fette schwarze Spinne in Kopfhöhe an einem Faden baumeln sah, war sie reflexartig einen Schritt zurückgetreten. Dabei hatte sie das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz zog sie sich eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Sie verlangte daraufhin von dem zuständigen Hausmeisterservice Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR und Schadenersatz. Dieser habe seine Pflichten aus dem Hausmeistervertrag verletzt, nach dem er die offene Tiefgarage einmal im Monat reinigen und dabei Spinnweben entfernen müsse. Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass die Frau weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, dass die behauptete Pflichtverletzung, nämlich die schlechte oder unterlassene Säuberung der Tiefgarage, für ihren Sturz ursächlich gewesen sei. Auch bei einer Reinigung im Monatsturnus könne nicht sichergestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, als die Frau an ihr Auto trat, keine Spinne vorhanden gewesen wäre. Selbst bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Fensteröffnungen Spinnen eindringen und Netze an der Garagendecke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Damit könne nicht der Beweis geführt werden, dass es bei ordnungsgemäßer monatlicher Reinigung gerade nicht zum Sturz der Frau hätte kommen können. Darüber hinaus sei die Beseitigung von Spinnenweben auch nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Hausmeisterservice nicht einzustehen habe (OLG Karlsruhe, 7 U 58/09).