RAin Verena Erni | Familienrecht

Ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss praktisch die gesamte Zeit, in der ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden. 20 bis 30 Bewerbungen im Monat sind daher grundsätzlich zumutbar. Dies musste sich eine Unterhaltsschuldnerin vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen.

Wegen ihrer Arbeitslosigkeit hatte sie auf Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrer minderjährigen Tochter geklagt. Das OLG wies die Klage jedoch ab. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Unterhaltsschuldnerin eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffe. Das bedeute insbesondere, dass sie ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen müsse. Soweit sie keine Arbeit habe, müsse sie sich ausreichend um Arbeit bemühen. Dazu reiche allerdings die regelmäßige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Es müsse vielmehr eine intensive Privatinitiative entwickelt werden. Hiervon eingeschlossen seien Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen, eigene Stellenannoncen sowie sonstige mündliche und schriftliche Bewerbungen. Zumutbar seien dabei 20 bis 30 Bewerbungen im Monat. Entsprechende Bemühungen habe die Unterhaltsschuldnerin nicht nachweisen können. 54 Bewerbungen in 2003, 62 Bewerbungen in 2004 und 11 Bewerbungen in 2005 seien nicht ausreichend. Nach Ansicht der Richter habe auch der Umstand, dass die Agentur für Arbeit nur Bewerbungskosten i.H.v. 260 EUR jährlich übernehme, nicht zur Folge, dass von der Unterhaltsschuldnerin nur vier bis fünf Bewerbungen monatlich verlangt werden könnten (OLG Brandenburg, 10 UF 133/05).