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Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung getätigt hat, das heißt eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der sich beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt. Wesentlich für eine ergänzungspflichtige Schenkung ist, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat.

 

[Quelle: ZAP EN-Nr. 258/218, BGH-Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 170/16]