Antonia Kohde, stud. jur. Universität Konstanz | Erbrecht

Ein Testamentsvollstrecker ist immer dann sinnvoll, wenn man seinen Nachlass zielgerichtet regeln möchte. Oftmals soll sichergestellt werden, dass der letzte Wille nach dem Tod des Erblassers auch so vollzogen wird, wie es das Testament angeordnet hat.

Ein häufiger Fall für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist, wenn es sich um eine größere Erbengemeinschaft handelt. Hier trägt der Testamentsvollstrecker dazu bei, die Nachlassabwicklung so reibungslos wie möglich zu gestalten. In der Praxis kollidieren oftmals die Interessen der einzelnen Erben: So will beispielsweise einer das vermachte Haus veräußern, der andere will das Haus selbst beziehen und der Dritte möchte sich auszahlen lassen. Bei dieser Erbauseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft unterstützt der Testamentsvollstrecker, indem er genau den Willen des Verstorben versucht umzusetzen.

Ein Testamentsvollstrecker sollte auch immer dann eingesetzt werden, wenn die Erben geschützt werden sollen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene oder überforderte Erben handelt.

Darüber hinaus sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass die Auflagen und Vermächtnisse, die der Erblasser hinterlassen hat, überwacht und umgesetzt werden.

Grundsätzlich kann man sich als Erblasser zwischen zwei Varianten entscheiden, wenn man einen Testamentsvollstrecker einsetzen will: Die Dauervollstreckung und die Abwicklungsvollstreckung. Letztes betrifft lediglich einen kürzeren Zeitraum, bis das Erbe, Vermächtnisse, etc. nach dem Willen des Erblassers verteilt wurden. Die Dauervollstreckung betrifft hingegen einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren, in denen der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet. Diese Option betrifft beispielsweise häufig den Fall, dass die Unternehmensnachfolge nach den Vorstellungen des Erblassers für einen gewissen Zeitraum gesichert werden soll.

Aus dem vorgenannten ergibt sich, dass man als Testamentsvollstrecker nur jemanden einsetzen sollte, dem man absolut vertrauen kann.

Abschließend treffen den Testamentsvollstrecker hauptsächlich folgende vier Aufgaben: (1) Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (2) Vollziehen von Auflagen und Vermächtnissen (3) Auseinandersetzen des Nachlasses und (4) die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen.