Redaktion KONLEX.DE | Erbrecht

Die Antwort der Juristen: klares Jein! Man muss zwar das eigenhändig verfasste Testament nicht unbedingt neu schreiben, Ergänzungen müssen jedoch in einem klaren Zusammenhang zum bereits geschriebenen Testament stehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wie in dem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Erblasserin noch auf der Rückseite etwas ergänzt hat und auf der Vorderseite handschriftlich vermerkt hat „b.w.“, was bedeuten soll „bitte wenden“.

 

 

 

Obwohl die Zusatzverfügung (Anordnung einer Testamentsvollstreckung) nicht extra unterschrieben worden war, reichte das den Richtern. Das Gesetz fordere, dass der Erblasser sein Testamten unterschreibt. Die Unterschrift müsse aber nicht der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung sein, meinte das Gericht. Nachträgliche Ergänzungen brauchen nicht extra unterzeichnet zu werden, wenn sie durch die bereits vorhandene Unterschrift mit gedeckt werden. So sei der Fall hier zu bewerten.

 

 

 

Wir empfehlen eine Ergänzung immer auch zu unterschreiben.

 

 

 

Je nach Situation sollte man die letzte Verfügung ohnehin rechtlich prüfen lassen, damit dann später das eintritt, was man zuvor verfügt hat.

 

 

 

[OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2021, Az. 3 Wx 194/20]