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9.) Der Vorerbe hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten (§ 2130 BGB). Er trägt aus den Nutzungen des Nachlasses die gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 BGB), nicht aber die außerordentlichen Lasten (§ 2126 BGB). Er haftet nicht für die gewöhnliche Abnutzung, sonst aber nur mit der diligentia quam in suis (§§ 2131 ff.).

(10.) Im Nacherbfall geht das Vermögen automatisch auf den Nacherben über. Dieser kann die Herausgabe der Nachlassgegenstände vom Vorerben (oder dessen Erben, wenn Nacherbfall der Tod des Vorerben ist) verlangen (§ 2130 BGB). Er kann fernerhin Rechenschaft vom Vorerben (bzw. dessen Erben als Rechtsnachfolgern des Vorerben) verlangen (§ 2130 Abs. 2 BGB). Gem. § 260 BGB hat der Vorerbe ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen, dessen Richtigkeit er erforderlichenfalls gem. §§ 260, 259 BGB eidesstattlich versichern muss. (11.) Mit Eintritt der Nacherbfolge erlischt die Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2145 Abs. 1 BGB). Nunmehr tritt der Nacherbe in diese Haftung ein (§§ 2144, 1967 BGB). (12.) Bei einer befreiten Vorerbschaft entfällt ein Großteil der Verfügungsbeschränkungen. Sie ist im Grundbuch und im Erbschein aufzuführen (§§ 51 GBO, 2363 BGB). Nur von unentgeltlichen Verfügungen tritt keine Befreiung ein (§§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB). Damit der befreite Vorerbe entgeltlich über ein Grundstück verfügen kann, genügt dem Grundbuchamt gegenüber die Glaubhaftmachung. Durch Einsetzung auf den Überrest (§ 2137 BGB) kann der Erblasser den Vorerben von allen Beschränkungen befreien, ausgenommen unentgeltliche Verfügungen und Verfügungen in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen (§ 2138 Abs. 2 BGB).

 

[EVÖ181109]