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Hat der Auftraggeber eines Vertrags, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch bei einer objektiv nicht prüfbaren Rechnung fällig.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Generalübernehmervertrags, in dem die klagende Generalübernehmerin die schlüsselfertige Erstellung von 30 Einfamilienhäusern übernommen hatte. Für die zu erstellenden Häuser wurden Brutto-Festpreise vereinbart. Nachdem sie einen Teil der Häuser fertig gestellt hatte, stellte die Generalübernehmerin ihre Arbeiten ein. Die Bauherrin kündigte daraufhin den Vertrag und ließ die restlichen Arbeiten durch die bisherigen Subunternehmer ausführen. Die Schlussrechnung der Generalübernehmerin wurde seitens der Bauherrin nach vier Monaten wegen fehlender Prüfbarkeit gerügt. Diese Rüge erfolgte nach Ansicht des BGH zu spät. Zwar müsse bei einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag grundsätzlich die erbrachte Leistung im Einzelnen aufgezeigt werden. Weiterhin sei eine Abgrenzung des ausgeführten vom nicht ausgeführten Teil und eine Bewertung der erbrachten Leistung vorzunehmen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung keine Einwendungen erheben würde. Spätere Einwendungen würden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Bei nicht fristgerechten Einwendungen würde eine Sachprüfung erfolgen, ob die Forderung berechtigt sei. Bei ausreichender Grundlage könne der Werklohn auch geschätzt werden (BGH, VII ZR 50/04).