RA Stephan Dettmers | Baurecht

Beim Errichten eines Gebäudes muss darauf geachtet werden, dass vor Außenwänden von anderen Gebäuden Flächen freizuhalten sind. Dazu geben die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer bestimmte Abstandsflächen vor, die eingehalten werden müssen. In Einzelfällen sind - abhängig vom jeweiligen Bundesland - bestimmte Ausnahmen möglich. So können in NRW in bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandsflächen gestattet oder verlangt werden.

Voraussetzung ist, dass die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass immer besondere städtebauliche Verhältnisse für eine Unterschreitung der Abstandsfläche gegeben sein müssen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein die Abstandsfläche einhaltendes Gebäude störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßen- oder Umgebungsbildes fallen würde. Liegt keiner der ausdrücklich in der Bauordnung geregelten Abweichungsfälle" vor, kann die Erteilung einer Abweichung auch noch in Betracht kommen, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem gesetzlich vorgesehenen Normalfall so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, 7 B 1411/05)."