RA Rafael Fischer | Bankrecht

Obwohl die Oberlandesgerichte bislang unheitlich entschieden haben, kündigt die Schwäbisch Hall Bausparkasse weiterhin sämtliche älteren Bausparverträge, die angespart sind und einen Garantiezins erhalten, sofern zwischenzeitlich noch kein Darlehen abgerufen wurde. Das soll auch zukünftig so bleiben, berichtet die Tageszeitung WELT unter Bezugnahme auf Reinhard Klein, Vorstand der Schwäbisch Hall. Die Frage, ob Altverträge, die voll gespart sind, einfach so gekündigt werden dürfen, dazu gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Aus diesem Grunde wird sobald als möglich eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes erwartet. Das kann aber noch ein bis zwei Jahre dauern. Ganz offensichtlich vermasseln der Bausparkasse die Garantiezinszahlungen das ansonsten hervorragend laufende Geschäft. Schwäbisch Gmünd behauptet, dass sie dies aus Gründen der Gleichbehandlung tun müsse. Das ist scheinheiligg, da auch diejenigen Verträge gekündigt werden, bei denen der Bausparer explizit widerspricht. Ganz offensichtlich sollen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes Tatsachen geschaffen werden. Man vertraut auf die Trägheit der Kunden bzw. dass sich eine große Anzahl der Kunden im Ergebnis nicht wehren wird. Schon dann geht die Rechnung der Bausparkasse auf.

Wer eine Kündigung oder gar Auszahlung des angesparten Bausparguthabens erhält, sollte sich wenigstens seine Rechte wahren und der einseitigen Vertragskündigung widersprechen. Dies sollte man für ein späteres Verfahren „beweissicher“ auch schriftlich formulieren. Nur so halten Sie sich weitergehende Ansprüche aufrecht, sollte das erwartete Urteil des Bundesgerichtshofes zugunsten der Bausparer ausgehen.

Durch bloßes Abwarten könnten also Rechte verloren gehen.

Grundsätzlich sollte jeder Kündigung durch die Bausparkasse - unabhängig vom Abwicklungsstadium - widersprochen werden. Wie und in welchem Umfang dies geschehen kann, kann man mit einem auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt klären. Dieser kann auch einen formal richtigen Widerspruch formulieren und die korrekte Zustellung des Widerspruchs sicherstellen. Manche Bausparkassen übersenden den Bausparern einfach eine Abrechnung mit Verrechnungsscheck. Die Einlösung des Schecks wird dann wiederum als Einverständnis gewertet. Auch hier sollte man nur nach anwaltlichem Rat handeln. Wer der Bausparkasse bereits seine Bankverbindung mitgeteilt hat oder dem das Guthaben bereits überwiesen worden ist, der kann grundsätzlich auch noch dagegen vorgehen, solange diesbezüglich noch keine Verjährung eingetreten ist.

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