lawinfo.de | Arzthaftungsrecht

Die Intenetplattformen Docdirekt, Medgate usw. haben bereits die medizinisch betreuende Zukunft eingeläutet. Was in Südwestdeutschland noch als Pilot-Projekt „Docdirekt“ läuft, ist in der Schweiz unter „Medgate“ längst die Regel. Man geht nicht mehr in eine Arztpraxis, der Arzt kommt zum vereinbarten Termin per Video-Chat oder Telefon zum Patienten. Was früher nur möglich war, wenn Patient und Arzt sich kannten, wird in Baden-Württemberg nun auch beim „Erstkontakt“ probiert. Die „Sprechstunde“ sieht hierbei so aus, dass der Patient seine Probleme dem Arzt schildert und sich der Arzt im Zweifel vom Patient oder einzelnen Körperteilen „ein Bild“ macht. Wenn dem Arzt die Informationen entsprechend ausreichen, hat er künftig die Lizenz zur Diagnose. Im weiteren Schritt soll später das Fernrezept und das Fernattest zukommen.

 

In Deutschland ist dies im Moment nur für Kassenpatienten so möglich. Hintergrund dürfte sein, dass bei Kassenpatienten die Krankenkasse die Kosten übernimmt, während bei Privatpatienten sonst das Risiko des Widerrufs nach dem Fernabsatzgesetz direkt oder indirekt greifen könnte. So richtig passen Gesetzeslage und Praxis noch nicht zusammen.

 

 

Aber egal, auf welchem Versuchsfeld sich die Medizin befindet, auch hier gilt bei Fehldiagnosen unter Umständen Arzthaftungsrecht.