Nach dem Jahresbericht der Bundesärztekammer sieht es auf den ersten Blick gar nicht so schlimm aus. 2017 sind dort 2.213 Behandlungsfehler gezählt worden (im Vergleich zu 2016 mit 2.045 Fällen ist diese Zahl fast gleich geblieben). Das ist aber nur die halbe Wahrheit bzw. nur die Spitze der Fehlbehandlungen. Erfasst werden nämlich dort nur die Fälle, wo Patienten speziell über die Bundesärztekammer ein Gutachten erstellen lassen und die Gutachterkommission allein aus der schriftlichen Patientenakte die Behandlungsfehler eindeutig ersehen kann. Nicht erfasst sind all die Fälle, die gar nicht bei der Bundesärztekammer angezeigt werden. Allein der medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) prüft jährlich mehr als 15.000 Fälle.

Nach den dortigen Angaben wird man in jedem viertem Fall fündig. Aber auch das sind wiederum nur die Vorgänge, wo der Patient im Nachhinein eine Prüfung verlangt. Oftmals weiß der Patient gar nicht, dass Anhaltspunkte für eine Fehlbehandlung vorliegen, nicht selten, Anhaltspunkte für eine Überbehandlung oder Versäumnis im Nachhinein im medizinischen Umfeld.

 

Zwar muss nach der Beweislastverteilung der Patient nachweisen, dass er Opfer einer Fehlbehandlung geworden ist, doch kann bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte es auch zu einer Beweislastumkehr kommen und der Arzt bzw. die Klinik müssen nachweisen, dass kein Ärztepush oder Hygienemangel vorgelegen hat.

 

Wenn Soll- und Ist-Zustand auseinanderfallen, ist das immer ein Grund nachzuprüfen, ggf. einen versierten Rechtsanwalt beizuziehen und im Rahmen einer Erstberatung, die in der Regel nicht über 200 € kostet, anhand der konkreten Falles abzuklären, welche Möglichkeiten gegeben sind und wie damit verbundenen finanziellen Aufwendungen gestemmt werden können.

 

 

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