RA Rafael Fischer | Arzthaftungsrecht

Nach den neuesten Studien sterben in europäischen Krankenhäusern jährlich über 90.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Das entspricht locker der Größe einer Stadt wie Konstanz. Deutschlandweit werden 3,5 % der Patienten infiziert. Tatsächlich dürfte die Dunkelziffer noch höher liegen, denn eine Infektion gilt erst ab Aufenthalt Tag 3 als Krankenhausinfektion. Die ersten beiden Tage werden in der Regel als mitgebrachte Infektion gezählt. Außerdem beziehen sich die 3,5 % auf Infektionen auf Allgemeinstationen. Auf Intensivstationen sind es bereits 15 %. Auf rund 500.000 Krankenhausinfektionen kommen damit mindesten 15.000 Todesfälle.

 Zu den häufigsten Krankenhausinfektionen gehören Lungenentzündungen, Sepsis (also Blutvergiftung), Wund- und Harnwegsinfektionen.

Stellt sich heraus, dass die Infektion vermeidbar war, haftet das Krankenhaus bzw. der Träger. Ursache für viele tödliche Infektionen ist der Umstand, dass andere Patienten multiresistente Erreger einschleppen. Infizierte Patienten sollten sich nicht mit „da kann man nichts machen“ zufrieden geben. Sobald der Verdacht einer Infektion aus oder in dem Krankenhaus besteht, sollte man beispielsweise durch einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt eine externe Überprüfung vornehmen lassen. Nicht selten gibt es im gleichen Zeitraum Parallelfälle und Hinweise auf die Ursache. Ist die Schwachstelle lokalisiert, lohnt sich die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, insbesondere wenn die Angelegenheit nicht tödlich ausgeht.

 

 

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