Nottestamente in vielen Fällen unwirksam
Ein Nottestament ist eine Ausnahme. Es kann dann errichtet werden, wenn jemand sich einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sieht und einen letzten Willen begründen oder abändern will.
Die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen kommt dann erst in Frage, wenn ein Notar nicht mehr erreichbar ist und auch kein amtierender Bürgermeister.
Was tun bei Vorladung durch die Polizei?
Wer von der Polizei als Beschuldigter eine Ladung zur Vernehmung erhält, ist nicht verpflichtet, zu erscheinen. Nichtstun, hilft aber auch nicht weiter. Wenn gegen eine Person ermittelt wird, sollte diese wenigstens darauf achten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Dies gelingt am Besten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der als Verteidiger ausdrücklich Akteneinsicht beantragt, um Informationen über die Beschuldigung zu gewinnen. Nach erfolgter Akteneinsicht (der Anwalt darf sich von der Akte Kopien fertigen) wird der Rechtsanwalt mit dem Mandanten besprechen, ob und gegebenenfalls wie man sich äußert.
Checkliste Arzthaftung
Wenn der Verdacht aufkommt von einem Arzt oder im Krankenhaus falsch behandelt worden zu sein und Sie dadurch einen Schaden erlitten haben, sollte möglichst schnell mit der Beweissicherung für eine außergerichtliche Einigung oder einen späteren Prozess begonnen werden.
Basics: Zur Verjährung von Ansprüchen gegen andere Miterben
Wird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einemPflichtteilsberechtigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruchgenommen, so kann der in Anspruch genommene Erbe von denanderen Miterben auch noch 10 Jahre nach dem Erbfall anteiligenAusgleich verlangen.
Opferschutzrecht
Viele Opfer von Gewalttaten und anderen Straftaten verzichten – freiwillig oder unfreiwillig – auf die ihnen zustehende Schadensersatzansprüche. Es geht nicht nur darum, dass der oder die Täter im Nachhinein strafrechtlich belangt werden, es geht auch um Schadenswiedergutmachung und Rehabilitation des Opfers. Das umfasst nicht nur den finanziellen Schaden, sondern auch Genugtuung in Form von Schmerzensgeld und Sicherungsansprüche vor Wiederholungen.
Oftmals wird argumentiert: „Bei dem oder den Tätern ist doch nichts zu holen!“ Das stimmt in vielen Fällen nicht und: Warum soll man darauf verzichten?