Vor allem nach einer Kündigung steht die Frage nach einer möglichen Abfindung im Raum. Diesbezüglich existieren eine ganze Reihe von Irrtümern sowie Halbwahrheiten. Denn die meisten Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie ein Recht auf eine Abfindung haben. Denn schließlich erhalten Manager von Spitzenkonzernen oftmals Millionenbeträge, wenn sich ihre Firma von ihnen trennt. Doch dies ist laut aktuellem Arbeitsrecht nicht automatisch bei jedem Arbeitsverhältnis der Fall.

 

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Diese erfolgt nur im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit im Zusammenhang mit einer Kündigung. Die Abfindung wird in der Regel gezahlt, um den betroffenen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und den entsprechenden Verdienstausfall zu entschädigen. Häufig werden Abfindungen im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag vereinbart.

 

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie vor allem im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben. Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Abfindung besteht in Deutschland nicht. Insbesondere wenn der Arbeitgeber rechtmäßig kündigt, geht dies nicht automatisch mit der Zahlung einer Abfindung einher. Dennoch bestätigen die Ausnahmen die Regel. Im Falle der Abfindungen ist die Ausnahme jedoch die Regel.

 

Abfindungszahlungen können in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder Einzel-Arbeitsverträgen geregelt sein. Die einzige gesetzliche Regelung befindet sich in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Entschädigungszahlung anbietet.

 

Ist im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses die weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich oder überhaupt unzumutbar, kann der Arbeitgeber gemäß § 10 KSchG das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beenden. Voraussetzung für einen derartigen Prozess sind entweder eine unwirksame Kündigung des Arbeitgebers oder ein Auflösungsvertrag, der von beiden Seiten ausgehen kann.

 

Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht zum Zwecke der Abfindung ins Leben gerufen worden. Denn die eigentliche Intention liegt im Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses. Dennoch kommt es in der Praxis häufig zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen in Kündigungsschutzprozessen, in denen der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung verspricht. Im Falle eines Ausgleichs müssen Sie die Abfindung aushandeln, denn bezüglich der Höhe der Abfindung greift keine gesetzliche Regelung.

 

Eine saftige Abfindung kann ein kleiner Trost bei einer Kündigung sein. Ob Ihnen eine zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Die gute Nachricht: Im Zweifelsfall erhalte Sie sogar dann Geld, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung haben. Zu groß ist die Sorge vieler Arbeitgeber, einen langwierigen Prozess vor einem Arbeitsgericht zu verlieren.

 

Aber Achtung: Auch der Staat kassiert bei einer Abfindung mit. Bei Abfindungen gibt es keine Freibeträge. Die Abfindung kann jedoch im Rahmen der sogenannten Fünftel-Regelung als außergewöhnliche Einkünfte versteuert werden, wenn die Abfindung komplett in einem Steuerjahr gezahlt wird und Sie dadurch nicht mehr verdienen als Sie bekommen hätten, hätten Sie Ihr Arbeitsverhältnis normal fortgesetzt. Wie viel im Einzelfall für Sie übrig bleibt, ist oftmals nicht so einfach zu berechnen – ein Grund mehr, sich nicht vorschnell auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen.