Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden. Das gilt grundsätzlich nur, wenn über Jahre hinweg die "erworbene" Abfindung quasi als jahrelanger Treuebonus in einer Summe ausbezahlt wird. In den meisten Fällen ist es nicht ratsam, sich die Abfindung über den Jahreswechsel verteilt ausbezahlen zu lassen.

 

 [ n-tv.de unter https://www.n-tv.de/ratgeber/Abfindungen-ueber-Jahreswechsel-verteilen-article22159109.html ] 

 

Die Abfindung ist steuerpflichtig, aber es müssen keine Sozialabgaben darauf bezahlt werden. bei einer Abfindung im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer eventuell Wartezeiten in Kauf nehmen Es kann von Interesse sein beim Finanzamt die sogenannte „Fünftelregelung“ in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall wird nicht der gesamte Abfindungsbetrag auf das Jahreseinkommen angerechnet, sondern nur 20 Prozent. Das kann dann zu einer geringeren Steuerprogression führen.

 

[Schwäbische Zeitung vom 29.11.2020 „Wie Arbeitnehmer bei Entlassungen ihre Abfindung klug nutzen“]