In der derzeitigen Pandemielage beantragen zahlreiche Arbeitgeber über die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld, wenn für die Arbeitnehmer keine oder nur ganz wenig Arbeit vorhanden ist.

 

Der Arbeitgeber stellt dabei zugleich einen schriftlichen Antrag des Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit. Denn er zahlt den (gekürzten) Lohn weiterhin an die Arbeitnehmer aus. Beim Arbeitnehmer kommt dann 60 % bzw. 67 %  des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts an. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht bis zum Monatswechsel, kommt der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern in Verzug. Neben dem pauschalen Schadensersatz kann er unter Umständen auch für Folgekosten verantwortlich gemacht werden, wenn er die Auszahlung an den Arbeitnehmer hinauszögert.

 

Arbeitgeber sind darüber hinaus gut beraten, im Vorfeld zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Aufgrund des Massenansturms setzen die Arbeitsämter schnell einen Stempel unter die Anträge, vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung. Bei der Überprüfung solcher Anträge kann es für manche Arbeitgeber dann noch zu Schwierigkeiten kommen. Arbeitgeber sollten beachten, dass folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

 

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z. B. Hochwasser, behördliche Anordnung).
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z. B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthabe).
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
  • Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatliche Bruttoentgelts betroffen ist.

 

In Krisenzeiten – wie aktuell die Corona-Pandemie – gibt es Erleichterungen bei den Regelungen/Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

 

Die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld wurden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sielten befristet vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit werden erleichtert und die Arbeitgeber finanziell bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet.

 

  • Der Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind (Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft).
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet (Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitsschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden).
  • Auch Leiharbeiternehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.