Hier geht es nicht speziell um Dieselfahrzeuge, sondern um Altfahrzeuge generell. Afrika ist nach einem aktuellen Artikel im Handelsblatt vom 02.11.2020 Europas größter Schrottplatz für ausgemusterte Fahrzeuge. Unregulierte Gebrauchtwagen-Exporte in Entwicklungsländer führen dazu, dass viele Fahrzeuge geltende Umweltanforderungen nicht einhalten und Luftverschmutzung nebst Klimaemission in diese Länder exportieren.

 

Ganz vorne mit dabei sind die westafrikanischen Länder wie Nigeria, Ghana und Guinea, gefolgt von Osteuropa wie Serbien, Ukraine, Bosnien und Herzegowina. Eigentlich ist es wie mit Plastikmüll. Über obskure Handelswege und Firmen wird der Müll ins Ausland geschafft und trägt dort aktiv zur Umweltverschmutzung bei.

 

Wie das Handelsblatt mitteilt, gingen 2016 über die Hälfte aller EU-Exporte an Nicht-EU-Länder (53%) von Deutschland aus. Weit abgeschlagen auf dem zweiten Platz lag Großbritannien mit 13%.

Am Anfang war es Wuhan, dann kam Ischgl und die erste Welle breitete sich aus. Als die vorbei war, wurden im Sommer die Grenzen wieder geöffnet. Das war die Chance für die mutierte Corona-Mutation-Variante 20A.EU1. Sie ist derzeit in Europa am meisten verbreitet und hat laut einer Studie der Universität Basel sowie der ETH Zürich ihren Ursprung höchstwahrscheinlich in Spanien, Sommer 2020. Viele haben dieses Urlaubsmitbringsel in ihr Heimatland getragen. Die Verschleppung in andere Länder Europas folgte wohl wesentlich durch Touristen. Das wirft die Frage auf, ob es nicht ein Fehler war, im Sommer die Grenzen so früh zu öffnen. Gleichzeitig ist es auch die Antwort.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Verfahren gegen Martin Winterkorn wegen des Verdachts der Marktmanipulation im Zusammenhang mit der Dieselaffäre eingestellt, weil sie im Hauptverfahren mit einer Verurteilung des Angeklagten rechnet. Nach der Strafprozessordnung kann die Staatanwaltschaft dann ein Verfahren vorläufig einstellen und von der Verfolgung aktuell absehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene in einem anderen Verfahren eine Strafe erhält, dass die in schon laufenden Ermittlungsverfahren zu erwartende Strafe hiergegen nicht besonders ins Gewicht fallen würde.

Der Wirt der Gaststätte St. Emmeramsmühle in München hatte, als noch niemand wusste, was Corona ist, eine Betriebsschließungsversicherung bei der Darmstädter Haftpflichtkasse abgeschlossen. Als die Schließung der Gaststätte nach dem Infektionsschutzgesetz im Frühjahr dieses Jahres angeordnet wurde, wandte sich der Wirt an die Haftpflichtkasse. Die hat sich geweigert zu zahlen. Die Corona-Pandemie sei nicht einschlägig, außerdem sei in der Gaststätte kein Corona-Fall aufgetreten. In einer aktuellen weiteren Entscheidung hat das Landgericht München I den Versicherer zur Zahlung verurteilt, weil die Klausel, mit der die Versicherung ihren Leistungsumfang einschränken wollte, intransparent und als unwirksam anzusehen sei. Außerdem komme es dabei nicht darauf an, ob im betroffenen Betrieb ein Virenfall aufgetreten sei. Entscheidend ist lediglich, dass der Betrieb nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden ist.

Pressemitteilung Nr. 93/2020 vom 22. Oktober 2020

Beschluss vom 22. Oktober 2020
1 BvQ 116/20

 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden können, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.

 Sachverhalt:

Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen in den Herbstferien vom 26. Oktober bis 1. November 2020 Urlaub in einer für diesen Zeitraum angemieteten Ferienwohnung auf Sylt machen. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen das in § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 Schleswig-Holstein (CoronaBekämpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Danach dürfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, in welchem innerhalb von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus höher als 50 von 100.000 ist. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt, wenn bei Ankunft dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass ein nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestelltes negatives Testergebnis über eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer: