Lawinfo | Allgemein

Jenseits von 40 ist der Spaß vorbei, zumindest vor der Diskothek. Ein 44-jähriger Partygänger scheiterte an einem Türsteher, weil dieser ihn für zu alt hielt. Der Partygänger war ob dieser Einschätzung verstimmt und forderte daraufhin eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000,00€ vom Veranstalter, der die Zahlung verweigerte. Der Mann scheiterte dann in der Folge auch beim Amtsgericht und beim Landgericht München. Die Gerichte konnten keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) erkennen. Die Kränkung, von dem Türsteher als zu alt empfunden zu werden, sei hinzunehmen, da der Veranstalter grundsätzlich ein Auswahlrecht unter den Gästen hat, die er für die jeweilige Veranstaltung als geeignet empfindet.

Herbert Schnösel (der Name wurde von der Redaktion geändert)* ist zwischenzeitlich um drei weitere Jahre älter geworden und vor den Bundesgerichtshof gezogen. Die entscheidenden Richter dürften sämtlich älter sein als er. Wir berichten.

*) Das Problem von Herbet Schnösel soll gewesen sein, dass er mit einer deutlich jüngeren Partnerin aufgetaucht ist und der Türsteher in dem Moment gesagt haben soll, dass "der Herr" zu alt ist. Das ist dann schon unglücklich.