RA Oliver Hirt | DIESELKLAGEN

Viele Gerichte beurteilen Volkswagen zum Schadensersatz dergestalt, dass vor wie das Fahrzeug zurücknehmen muss gegen Erstattung des bezahlten Kaufpreises unter Anrechnung/Abzug der Nutzungsvorteile. Je nach Fahrzeugtyp ist das die Quote der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtlaufleistung eines bestimmten Fahrzeugmodells. In der Regel gehen die Gerichte von einer Gesamtlaufleistung um 300.000 km aus oder mehr.

 

Das LG Oldenburg wie auch das OLG Oldenburg berechnen die gefahrenen Kilometer als Abzugsposten. Andererseits soll der Kunde eine Verzinsung des von ihm bezahlten Kaufpreises seit Zahlung zustehen. Unter bestimmten Konstellationen kann diese Kompensation dazu führen, dass der diesen Käufer mehr Geld heraus bekommt, als er seinerzeit bezahlt hat. Wir haben dies in einigen Fällen schon mit unseren Mandanten durchexerziert.

 

[Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 2.10.2019, 5 U 47/19]