Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen "kostet" einen 24-jährigen Auszubildenden aus Dortmund eine Geldbuße von 400 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot. Diese Sanktion hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Dieser hatte sich an einem Abend an einem illegalen Autorennen beteiligt.
Zusammen mit mindestens drei weiteren Fahrzeugen fuhr er in einem bestimmten Gebiet mit einem BMW mehrfach im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten. Dies konnte von mehreren Zeugen beobachtet werden. Im Bußgeldverfahren hat der Betroffene seine Teilnahme an einem Autorennen bestritten und erklärt, er habe sich mit zwei Fahrern der anderen Fahrzeuge nur getroffen, um sich "getunte" Pkw anzusehen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund von Zeugenaussagen wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu der in der Bußgeldkatalogverordnung für Verstöße dieser Art vorgesehenen Regelbuße verurteilt. Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das angefochtene Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Das vom Amtsgericht festgestellte Fahrverhalten sei ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Der Betroffene sei in einer Gruppe von mehreren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis gefahren, die Fahrzeuge hätten stark beschleunigt, seien hohe Geschwindigkeiten gefahren, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Dass es den beteiligten Fahrern auch um das für ein Rennen maßgebliche Ermitteln eines Siegers gegangen sei, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Der Betroffene selbst habe nicht vorgetragen, die Beteiligten hätten die beschriebene Fahrweise lediglich "aus Vergnügen" an den Tag gelegt. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten zu einem Rennen bedürfe es nicht. Die vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen entsprächen der Sach- und Rechtslage. Gründe, von der Regelbuße nach dem Bußgeldkatalog abzusehen, habe das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt (OLG Hamm, 1 RBs 24/13). [Quelle: WCR-P-09-2013 vom 06.09.2013]