Kann die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten?

Der BGH entscheidet: Ja. Voraussetzung hierfür sei ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.

In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen werden.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falles war ein Rechtsanwalt, der mehrmals von einer KG mit der Rechtsberatung beauftragt worden. Über das Vermögen der KG wurde drei Jahre später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft sowie dessen Vater (faktischer Mitgeschäftsführer) mussten einen Vergleichsbetrag in Höhe von € 85.000,00 an den Insolvenzverwalter zahlen. Dieser hat beide wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife auf Erstattung in Anspruch genommen.

Es folgte eine Regressklage des Zessionars aus abgetretenem Recht gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts.

Hierzu hat der BGH nun entschieden, dass gerade solch ein Regressanspruch grundsätzlich gegeben sein kann. Herangezogen werden müssen die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der tatsächliche oder faktische Geschäftsführer hätte in den Vertrag mit der KG mit einbezogen werden müssen.

Es lebt der Grundsatz, dass man vor einer Entscheidung einmal muss darüber schlafen können. So viel Zeit sollte immer sein. Das gilt auch im Bereich des Abmahnrechts. Selbst wenn es um die Unterlassung von Internet-Veröffentlichungen geht. Den Betroffenen muss genügend Bedenkzeit möglich sein. Nur in ganz evidenten Fällen, bei besonders schweren Verstößen, kann ausnahmsweise eine Abmahnfrist von nur wenigen Stunden angemessen sein.

Wer dem Abmahngegner nicht ausreichend Zeit zur Reaktion gibt, dem kann es später an der Klagebefugnis fehlen. Klagt der Abmahner zu früh. trägt der Antragssteller (Kläger) die Kosten, bei einer zu frühen Antragseinreichung.

Das Finanzministerium schätzt den Umfang der Geldwäsche in Deutschland auf etwa 100 Millionen Euro pro Jahr.

Zur Minimierung dieser kriminellen Machenschaften durch Drogengeschäfte, Korruption und Schwarzarbeit, gilt seit dem 09. August 2021 eine bundesweite Bareinzahlungsgrenze von 10.000 Euro. Hierdurch sollen etwaige Schlupflöcher Krimineller geschlossen und das Verschleiern der Herkunft schmutziger Gelder verhindert werden.

Die auf dem Geldwäschegesetz basierenden Regelungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichten Banken bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro zu einer gründlichen Prüfung, woher das Geld stammt.

Zumindest was die Gastronomie-Schließungen betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen nach dem Investgesetz gebilligt. Aufgrund der dynamischen Pandemieentwicklung konnte der Gesetzgeber in der jeweiligen Fassung des Infektionsschutzgesetzes mit ausreichender Grundlage agieren. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schließungen von Hotel- und Gastronomiebetrieben, im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, waren zulässig.

Grudsätzlich ja.

 

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II hat Rupert Stadler bei einem umfassenden Geständnis und Zahlung eines Betrages von € 1.1 Mio. eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt. Andere Verfahrensbeteiligte haben bereits Geständnisse abgelegt.

 

Räumt Stadler seine Schuld auch noch ein, könnten Schadensersatzansprüche künftig nicht nur gegenüber Audi, sondern auch gegen Herrn Rupert Stadler persönlich (gegebenenfalls als Gesamtschuldner) geltend gemacht werden. Das läuft dann auf eine persönliche Haftung raus.

 

Bei unseren Verfahren hat am Ende immer Audi alles übernommen. Es war aber erkennbar, dass die Klageerweiterung auf Rupert Stadler auf der Gegenseite einen erhöhten Erledigungswunsch zur Folge hatte.