RA Rafael Fischer | Wirtschaftsrecht

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat,

verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. II Nr. 2 UWG unabhängig davon, ob diesen Kundendaten ein bestimmter Vermögenswert zukommt. (BGH, Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 126/03 - im Anschluss an BGH, Urteil. vom 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642)