RA Rafael Fischer | Wirtschaftsrecht

Die Parteien, zwei u.a. im Rhein-Neckar-Raum tätige Plakatierungsunternehmen, sind Wettbewerber. Der Kläger verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung.

Bei der Observation, für die die Detektei auch GPS-Sensoren am Aufstellort von Plakaten einsetzte, stellte sie mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate des Klägers abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate aufhängte. Der Kläger verlangte nun vom Beklagten Ersatz der Detektivkosten in Höhe von ca. 32.000 €. Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von ca. 16.000 Euro stattgegeben, auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diesen Betrag auf ca. 11.000 Euro reduziert.

 

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat führt aus, dass der Kläger dem Grunde nach Detektivkosten verlangen kann. Das Abhängen fremder Plakate stellt eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG dar und löst einen Schadensersatzanspruch aus, zu dem auch die Detektivkosten gehören.

 

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Erforderlich ist weiter, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, z.B. eigenen Angestellten treffen kann. Hier war der Kläger nicht in der Lage, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht wegen der Verwendung von GPS-Sendern ausgeschlossen. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass das vom Beklagten auch privat genutzte Fahrzeug „verwanzt" und über einen längeren Zeitraum rund um die Uhr verfolgt worden wäre, sondern hatte vielmehr davon auszugehen, dass die Detektei lediglich ihren Mitarbeiter mit einem GPS-Sender ausgestattet hatte. Dass man so feststellen konnte, wo er und der Beklagte sich während der Observation befanden, stellt keine über eine „klassische" Observationsmaßnahme wesentlich hinausgehende Beeinträchtigung des Beklagten dar und lässt den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung unberührt.

 

Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung als erforderlich angesehen haben würde. Hier bedurfte es des Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung abzustellen. Denn nur dann konnte der Kläger damit rechnen, ein Ordnungsgeld mit der erforderlichen abschreckenden Wirkung bei Gericht erreichen zu können.

 

Nach der Entdeckung von vier Verstößen waren jedoch die Zwecke der Überwachung erfüllt, eine weitere Fortsetzung war nicht mehr erforderlich. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten können nicht in voller Höhe ersetzt werden, da es dem Kläger zuzumuten war, eine Detektei in der Nähe zu beauftragen. Auch andere Positionen erwiesen sich nicht als ersatzfähig. So erschloss sich nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelte.

 

Insgesamt ergibt sich so ein Schadensersatzanspruch von ca. 11.000 € für Besprechungs-, Recherche- und Überwachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren. Dieser Betrag steht nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg, denn das Interesse des Klägers, die Verstöße mit ihrer erheblich geschäftsschädigenden Wirkung zu unterbinden, ist deutlich höher zu bewerten.

 

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

 

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.09.2009 - 6 U 52/09 -

 

________________________________siehe auch diese Entscheidung ________________________________

 

§ 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) lautet:"Unlauter handelt insbesondere, wer.....10. Mitbewerber gezielt behindert;..."