Das Landgericht Braunschweig entschied, dass ein 51-jähriger Bundespolizist lebenslänglich ins Gefängnis muss, da er seinen Freund ermordet haben soll. Von dem Leichnam fehlt jede Spur.

Im April letzten Jahres soll Martin G. seinen Freund in dessen Garten attackiert haben. Auf der Terrasse fanden die Ermittler blutige Schleifspuren und die beschädigte Brille des Opfers. Danach soll Martin G. das stark blutende Opfer mit einem Kleintransporter zu einem unbekannten Ort gefahren haben und anschließend das Fahrzeug auf dem ehemaligen Expo-Gelände in Hannover abgestellt haben. Im Auto fanden die Ermittler erhebliche Blutansammlungen. Das Auto wurde zwar am Holländischen Pavillon gefunden, von der Leiche fehlt jedoch bis heute jede Spur. Tatmotiv soll eine Affäre mit der Ehefrau des Vermissten sein. Aktuell hat die Polizei erneut einen Aufruf gestartet, in dem sie nach Hinweisen auf den Verbleib der Leiche fragen.

Ein 56-Jähriger, der den Mord an zwei Polizisten im Netz ausdrücklich begrüßt hat und zur Jagd auf (weitere) Polizisten aufruft, muss in Haft. Er erhält keine Bewährung.

 

Der letzte Satz ist der Entscheidende. Das Gericht hat den Hetzer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt. Bis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren ist möglich und in vielen Fällen auch üblich, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Täter weitere Straftaten begeht.

 

Kurz vor dem Urteil hat sich der Täter entschuldigt und gejammert, dass er all das nicht ernsthaft gemeint habe.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.04.2022, der erst jetzt veröffentlich wurde, hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

 

In der Sache ging es um einen Fall in Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 10.02.2022 nicht statt. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe.

Immer mehr Ermittlungsverfahren werden (einfach) eingestellt.

 

Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass im vergangenen Jahr fast fünf Millionen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wurden. Die meisten Ermittlungsverfahren werden von den Polizeidienststellen eingeleitet und dann an die Staatsanwaltschaft weitergereicht. Ein Teil der Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften selbst durch Steuer- und Zollverhandlungsstellen sowie Verwaltungsbehörden eingeleitet. Dabei endeten fünf der Verfahren mit einer Anklage bzw. mit einem Strafbefehlsantrag. Ein Großteil wird mit dem Argument eingestellt, das der Tatnachweis nach Aktenlage nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit geführt werden könne. Allerdings ist diese Ansicht zum Teil dehnbar „Gummi“. In diesem Bereich verstecken sich viele Straftaten, die einfach nicht ordentlich zu Ende ermittelt werden.

In den letzten Monaten gingen immer wieder Bilder der Gruppe „Letzte Generation“ Durch die Medien, wenn sie insbesondere in Berlin Straßen und Kreuzungen blockiert haben, vor allem wenn sie sich dazu vermeintlich festgeklebt haben. Beim Berliner Amtsgericht Tiergarten sollen zwischenzeitlich mehrere Strafbefehle gegen die Aktivisten Beantragt worden sein. In den Strafbefehlen wird den Aktivisten Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen.

Aber ist das richtig? Müsste den Klimaaktivisten nicht „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ vorgeworfen werden? Während die Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315 StGB das gefährliche Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist §315 b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten, wie beispielsweise Fußgänger oder Passanten.

Nach § 315 b StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er … Hindernisse bereitet … und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Versuch ist strafbar.