Bislang stand dem Verteidiger kein formales Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten zu. Nun ist § 163 a Abs. 4 StPO abgeändert worden, indem jetzt auf § 168 c Abs. 1, 5 StPO verwiesen wird. Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers gilt jetzt im selben Umfang auch bei einer polizeilichen Vernehmung. Wird das Recht auf die Anwesenheit eines Verteidigers verletzt, können Beweisverwertungsverbote entstehen. Die Rechtsprechung zur richterlichen Vernehmung dürfte entsprechend anwendbar sein.