Spontane Äußerungen eines Verdächtigen sind verwertbar auch bei fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Belehrungspflichten nach §§ 136 I 2, 163 a II 2 StPO gezielt umgangen wurden, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Die Belehrung nach § 136 I 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet.

Fraglich wurde angesehen, ob die Grundsätze ohne Einschränkung auch dann geltend, wenn der Polizeibeamte keine gezielte Befragung durchführt, sondern lediglich passiv spontane Äußerungen des Verdächtigen entgegennimmt, dieser sich hiermit selbst belastet. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es lediglich auf die bewusste Umgehung der Belehrungspflichten an. Wenn der Betroffene von sich aus aussagewillig ist und zu einer Aussage nicht in unzulässiger Weise gedrängt wurde, verstößt die Verwertung weder gegen die StPO noch für den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz eines fairen Verfahrens.

 

(BGH NJW 2009, 3589; Beschluss vom 09.06.2009 – 4 StR 170/09)