Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann der aus der verspäteten Zustellung entstehende Schaden ersatzpflichtig sein.

 

Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) im Fall einer Frau entschieden, die am 29.09.2017 ein Schreiben an ihre ehemalige Arbeitgeberin verfasst hatte. Darin machte sie Abgeltungsansprüche in Höhe von über € 20.000,00 für Urlaub geltend, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können. Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie diese Ansprüche bis spätestens 30.09.2017 geltend machen. Das an die ehemalige Arbeitgeberin adressierte Schreiben enthielt nicht den Zusatz, dass es sich bei der Adressatin um eine GmbH handelt. Die Klägerin gab es am Freitag, dem 29.09.2017, zur Zustellung auf. Sie wählte die Versandmethode „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagzustellung“. Nach einem erfolglosem Zustellungsversuch am 30.09.2017 wurde es letztlich erst am 04.10.2017 zugestellt. Die ehemalige Arbeitgeberin der Frau berief sich deshalb auf eine verspätete Geltendmachung der Ansprüche und zahlte nicht. Den ihr dadurch entstandenen Schaden machte die Frau nun gegen die Beklagte, die Deutsche Post AG, geltend.

Am 17. September 2021 hat in Wien der erste Prozess gegen die Republik Österreich begonnen. Es klagen die Hinterbliebenen eines Österreichers, der aufgrund der unkoordinierten und chaotischen Abreise aus Ischgl sich angesteckt hat und dann gestorben sein soll. Schadensersatzklage umfasst Schmerzensgeld, Beerdigungskosten und weitere Schadenspositionen. Die Kläger werfen den Behörden vor, zu spät auf die ersten bekanntgewordenen Infektionen reagiert zu haben.

Das OLG Koblenz hat in einem neuen Urteil zum Dieselskandal entschieden, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nicht aufgrund einer fehlerhaften Genehmigung der im Dieselskandal gegenständlichen Motoren in die Haftung gezogen werden darf.

 

Die Klägerin hat im September 2013 einen VW Polo der Marke Volkswagen AG gebraucht gekauft. Dieses Fahrzeug hatte den Motor EA 189 eingebaut, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Nach dem der Dieselskandal aufgedeckt wurde, hat das Kraftfahrtbundesamt durch Beschluss zu der Entfernung der Abschalteinrichtung verpflichtet. Bei der Klägerin geschah dies durch ein entsprechendes Softwareupdate. Weiter schloss sie mit der Volkswagen AG einen Vergleich ab zur Abgeltung aller Ansprüche wegen des Einsatzes der unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Entfernung in Höhe von € 4.650,00.

Es ist der erste Prozess dieser Art. Am 17 September beginnt der erste Prozess um Corona-Ansteckungen im Skiort Ischgl im März 2020. Nachdem eine Expertenkommission zwischenzeitlich ein fehlerhaftes Krisenmanagement und eine eklatante Fehleinschätzung festgestellt hat, wird dem Verantwortlichen vorgeworfen, bezüglich des Skiorts Ischgl verspätet vor dem Virus gewarnt und zu spät den Betrieb runtergefahren zu haben. Ischgl entwickelte sich zum Hotspot des Virus in Europa. In der Folge waren auch Tote zu beklagen. Die Hinterbliebenen eines Opfers klagen vorliegend € 100.000,00 ein.

Wenn man in Dieselklagen bei Gericht und unterwegs ist, geben sich die Richter große Mühe sich nicht anmerken zu lassen, dass die von der Prozessflut in Dieselklagen genervt sind.

Verursacher sind aber nicht die Dieselkläger, denen – jeweils die Gerichte auch regelmäßig bescheinigen – Opfer zu sein, als vielmehr die Hersteller, allen voran Volkswagen, die die Betrogenen noch in den Prozess laufen lassen. Erst wenn man richtig ernst macht, kommt dann oftmals vor der Gerichtsverhandlung oder einer Beweisaufnahme ein Vergleichsgebot. All das könnte man viel einfacher und kostengünstiger haben, aber die Konzerne blocken ab, wo es geht. Einziger Lichtblick ist im Moment Porsche und manchmal auch Audi, die in einzelnen Fällen nach pragmatischen Lösungen suchen. Vielleicht ist auch das Klientel dieser Marken sensibler als der „olle Golf-Käufer“.