Manchmal müssen sich Gerichte auch mit Unfällen unter Fußgängern beschäftigen. Die Haftungsquote folgt, wie der nachfolgende Fall zeigt, den Haftungsregeln beim fließenden Straßenverkehr.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer 63-Jährigen Frau entschieden die sich bei einem Sturz im Supermarkt den Ellenbogen gebrochen hatte. Macht eine Kundin in einem Supermarkt eine Rückwärtsschritt und bringt hierbei eine andere Kundin zu Fall, die an ihr vorbeigehen will, können beide hälftig für den entstandenen Schaden haften.
Die Richter entschieden, dass die Unfallgegnerin nur zu 50% für den Schaden haftet. Zwar habe die Gegnerin die Frau schuldhaft verletzt. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufwagen bewege sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls muss sich eine Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurück bewegt, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil dies im Supermarkt nun mal so der Fall sei. Die Geschädigte treffe aber ein heftiges Mitverschulden an dem Unfall, weil sie ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in der Nähe bewegenden Person geachtet habe. Die Folge war, dass beide gleichermaßen die Schuld trifft.
[Quelle: iww 11/2016, OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2016, 6 U 203/15]