Nach einem Sturz auf den Hinterkopf auf einer Eisfläche, die auf die Verletzung der Winterstreupflicht zurückzuführen ist, kann ein Schmerzengeld von € 12.000,00 angesetzt werden, wenn der Verunfallte eine Gehirnerschütterung erleidet, eine Schädelfraktur mit nachfolgenden Blutungen, kurzfristige Amnesie, mehrmonatige Schwindelanfälle sowie ein dauerhafter Verlust des Geruchsinnes (Anosmie). Schmerzensgeld erhöhend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Anspruchsgegner auch nach drei Jahren keinerlei Bereitschaft zu einer Regulierung zeigt.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009 – 2 b O 213/06)