RA Oliver Hirt | Kaufrecht

Ein Autokäufer, bei dessen Fahrzeug zunächst ein Mangel vorhanden war, kann einen Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs haben, obwohl der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines Autokäufers.

Der bemängelte, dass bereits wenige Monate nach der Lieferung wiederholt die Kupplungsüberhitzungsanzeige eingeblendet wurde. Dies war verbunden mit der Aufforderung, anzuhalten und die Kupplung abkühlen zu lassen. Der Vorgang konnte bis zu 45 Minuten dauern. Mehrere Versuche des Verkäufers den Mangel zu beheben scheiterten. Daraufhin verlangte der Käufer die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs.

Nachdem der Verkäufer dies verweigert hatte, machte der Käufer einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws geltend. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen. Der sollte klären, ob das Fahrzeug mangelhaft sei. Der Sachverständige stellte bei Testfahrten fest, dass tatsächlich die Kupplungsüberhitzungsanzeige aufleuchtete. Er konnte 42 Minuten lang die Fahrt nicht fortsetzen, bis diese erlosch.

Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hatte, spielte der Verkäufer im Rahmen eines Servicetermins ein Softwareupdate auf. Ein Einverständnis des Käufers hatte er dazu nicht eingeholt. Das hatte möglicherweise zur Folge, dass die Warnmeldung nicht mehr angezeigt wurde. Bei seiner wiederholten Untersuchung konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen, dass die Überhitzungsanzeige aufleuchtete. Der Sachverständige konnte dabei nicht ermitteln, ob die Überhitzungsanzeige nunmehr lediglich abgeschaltet oder die Fehlfunktion beseitigt worden war. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung ab, dass der Mangel nicht mehr vorhanden sei.

Das OLG entschied, dass der Käufer einen Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens habe. Für die Frage, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe oder nicht, sei auf den Moment abzustellen, in welchem er die Ersatzlieferung verlangt habe. Damals sei der Mangel vorhanden gewesen. Die spätere etwaige Beseitigung des Mangels sei nicht mit seinem Einverständnis erfolgt. Das Nachlieferungsverlangen sei auch nicht unverhältnismäßig, weil der Mangel erheblich gewesen sei. Nachdem der Sachverständige nicht habe klären können, ob durch das Softwareupdate die Überhitzungsanzeige komplett abgeschaltet worden sei, stehe zudem nicht fest, dass der Mangel tatsächlich ohne nachteilige Folgen für den Käufer beseitigt worden sei.

[OLG Nürnberg, Urteil vom 20.2.2017, 14 U 199/16]