Die Lackfarbe bestimmt das Erscheinungsbild eines Pkw und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Eine andere als die bestellte Farbe bedeutet daher regelmäßig einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers. (BGH PM Nr. 39 vom 17.02.2010, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07)

 

d9/d16458