Die Klägerin aus Baden-Württemberg kaufte 2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI (mit Softwareupdate). Der Verkäufer hatte anscheinend im Vorfeld versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei. Die Käuferin nahm an, dass das Update wiederum eine illegale Abschalteinrichtung enthalte. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) habe für das sog. Thermofenster eine gesetzeswidrige Freigabe erteilt. Das OLG „versteckte“ sich hinter einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach eine Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung ab Herbst 2015 nicht mehr in Betracht komme, weil zu dem Zeitpunkt der Dieselskandal sich weltweit – zumindest europaweit – herumgesprochen hatte und täglich in den Medien präsent war.

 

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat nach diesseitiger Auffassung mehrere entscheidende Fehler:

 

(1) Die Leitentscheidung, auf die sich das OLG Karlsruhe bezieht, betrifft nach diesseitiger Kenntnis einen VW und keinen Audi. Selbst wenn der Konzern in verschiedene Modelle die gleichen Motoren einbaut ist das einem Laien grundsätzlich nicht bekannt. Ein Laie weiß auch nicht, was sich hinter dem Motorentyp EA189 verbirgt oder EA288.

(2) Wenn der Verkäufer versichert hat, dass das Fahrzeug nicht mit einer „Schummelsoftware“ ausgestattet sei, so kommt beim Verbraucher an, dass dieses Fahrzeug mit dem Dieselskandal nichts zu tun hat. Hat es aber. Es ist nämlich höchst streitig, ob die „Thermofenster-Lösung“ wirklich zulässig ist. Manche Gerichte sprechen hier von „ausreizen technischer Möglichkeiten“. Was es nun letztendlich ist, das sollte der Verkäufer dem Kunden überlassen. Wenn er gar nicht im Detail informiert ist, kann er für sich auch nicht entscheiden, ob er aus dem Grunde das Fahrzeug ablehnt oder nicht. Es liegt hier sehr wohl eine Täuschung der Kundschaft vor, vielleicht nicht von Audi selbst, aber von dem Verkäufer bzw. dem Autohaus.

(3) Das Gericht hätte der Behauptung nachgehen müssen, dass das Softwareupdate möglicherweise zu einem neuen illegalen Defizit führt. Den ursprünglichen Mangel letztlich nicht behebt. Hier scheint das OLG zu schnell „die Tür zugemacht“ zu haben.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig und bedarf einer Revisionsbetrachtung.

 

[OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020, Az. 17 U 296/19]