RA Rafael Fischer | DIESELKLAGEN

Bislang stand der Diesel-Motor EA189 für den „Diesel-Skandal“ und die Musterfeststellungsklagen. Jetzt trifft es auch den Nachfolgemotor EA288. Denn dieser Motor ist nach Feststellung der Gerichte mit einem illegalen Thermofenster ausgestattet, was Volkswagen in der Vergangenheit und in laufenden Prozessen immer wieder bestreitet. Genützt hat es im Endeffekt nichts. Am 23.06.2020 verurteilte das LG Offenburg (3 O 38/18) die VW-Tochter AUDI aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Täuschung zum Schadensersatz nach § 826 BGB.

 

Zusätzlich hat in einem Verbraucherschutzverfahren die Generalanwältin am EuGH, Eleonore Sharpston, am 30.04.2020 ein Gutachten vorgelegt, wonach in einem VW-Verfahren temperaturabhängige Abgaskontrollsysteme, wie ein Thermofenster eines darstellt, als unzulässig bezeichnet (AZ: C 693/18). Hierüber haben wir schon zum 01.05.2020 berichtet. In den nächsten Monaten ist hier auch eine gerichtliche Entscheidung zu erwarten, die sich wohl am Gutachten orientiert.

 

Was bedeutet dies für Diesel-Käufer?

 

Wer ein Fahrzeug aus dem VW-Konzern gekauft hat mit der internen Motorenbezeichnung EA288 ist aller Voraussicht nach betrogen worden und muss für sein Fahrzeug einen empfindlichen Wertverlust hinnehmen. Um diesen Verlust zu kompensieren, sollte man vorsorglich vom Konzern Rückabwicklung des Fahrzeuges verlangen, wobei einem die gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil angerechnet werden.

 

Die Volkswagen-Gruppe hat zwischenzeitlich auch schon eine Rückrufaktion gestartet. Die Motoren des Typs EA288 werden zurückgerufen unter dem Aktionscode 23X4. Es wird so getan, dass Motor und Verbrauch optimiert werden sollen. Tatsächlich geht es darum, die Stilllegung des Fahrzeuges zu verhindern.

 

Mit EA288-Motoren ausgestattet sind folgende Fahrzeugen der Volkswagen-Gruppe:

 

- VW Amarok

- VW Arteon

- VW Beetle

- VW Caddy

- VW CC

- VW Crafter

- VW Golf VII

- VW Golf Sportsvan

- VW Jetta VI

- VW Passat B8

- VW Polo V

- VW Polo VI

- VW Scirocco III

- VW Sharan II

- VW Tiguan

- VW Tiguan II

- VW Touran II

- VW T-Roc

- VW T6 (California)

 

bei Audi:

- Audi A1 8X

- Audi A3 8V

- Audi A4 B8

- Audi A4 B9

- Audi A5 F5

- Audi A6 C7

- Audi Q2 GA

 

bei Seat:

- Seat Alhambra II

- Seat Arona

- Seat Ateca

- Seat Ibiza

- Seat Leon III

- Seat Tarraco

- Seat Toledo IV

 

bei Skoda:

- Skoda Fabia III

- Skoda Karoq

- Skoda Kodiaq

- Skoda Kodiaq RS

- Skoda Octavia III

- Skoda Rapid

- Skoda Superb III

 

Ansprechpartner in unserer Kanzlei für Diesel-Klagen sind die Rechtsanwälte Oliver Hirt und Rafael Fischer, Tel. 07531 / 5956-10.