Erklärt ein Abkömmling in einem Übernahmevertrag, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Erbverzicht nach dem überlebenden Elternteil ausgelegt werden. 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit um einen Erbvertrag. Für ihre Ansicht führten die Richter folgende Argumente an:

Obwohl die Lebenswirklichkeit heute oftmals anders aussieht, ist das deutsche Erbrecht bislang noch ganz auf die klassische Familie ausgerichtet.

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die Erblasserin die Schriftstücke nicht mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“, sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. „Vollmacht“ überschrieben hat. 

Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt.

Allzu oft ist der „treuste Freund des Menschen“ auch derjenige, den der Mensch in seinem letzten Willen bedenken will. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass ein Tier mangels „Rechtsfähigkeit“ nicht Erbe sein kann. Dies gilt auch, wenn das Haustier durch einen „Betreuer“ versorgt und betreut wird, jedenfalls solange nicht genau bestimmt ist, wer zu einem derartigen „Betreuer“ eingesetzt ist .