Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur Ansparung.

Entgegen landläufiger Meinung kann man sich im Grab nicht umdrehen, warnt der Deutsche Anwaltsverein. Aus diesem Grunde ist es angebracht Testament so zu verfassen, dass es später auch wirksam ist.

In einem Testament kann man vieles regeln, aber auch nicht alles. Die Enterbung eines gesetzlichen Erben lässt diesen in der Regel noch seinen Pflichtteil. Der beinhaltet wenigstens noch die Hälfte seines gesetzlichen Erbes. Auch sollte in einem Testament von den Begünstigten nichts abverlangt werden, was sittenwidrig oder nötigend wäre. So darf Enkelkindern nicht zur Auflage gemacht werden, den Opa so und so oft im Jahr zu besuchen, oder das Erbe von einer Scheidung oder Verheiratung abhängig zu machen. Andererseits soll der Erblasser so weit als möglich frei darüber entscheiden können, wie sein Vermögen nach dem Tod zu verteilen ist.

Kreative und wirksame Auflagen und Bedingungen erklären im Einzelfall Rechtsanwalt Michael Schmid oder Rechtsanwalt Rafael Fischer, Terminvereinbarung über 07531/5956-10.

Wer seinen Nachlass regeln möchte, hat hierzu im deutschen Recht mehrere Möglichkeiten:

 

Die meisten suchen einen oder mehrere Gesamtrechtsnachfolger, die zu erben eingesetzt werden. Mehrere Erben sind dann eine Erbengemeinschaft, die in der Folge das Erbe regelmäßig aufteilen.

Eine Erbin hat Anspruch darauf, zur Feststellung möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche das Grundbuch einzusehen.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Erbin.

Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachtens zu der Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten kann, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin. Es dürfe nur ausnahmsweise von ausgegangen werden, ein Gutachten einzuholen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.