1. Der Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testamentes besteht darin, dass Ehegatten die vermögensrechtlichen Verhältnisse nach dem Tod des ersten Gatten vereinfacht regeln können. Dass sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist nicht erforderlich, so dass jeder Gatte zwar den Nutzen aus der vereinfachten Form ziehen, aber absolut selbstständig für sich verfügen kann.

3. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung eines Gatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde; hierfür spricht eine Vermutung (§ 2270 Abs. 2 BGB), wenn sich die Gatten ge-genseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Be-dachten eine Verfügung zu Gunsten der Kinder gemacht wird.

Eine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (sodass der Ersatzerbfall nicht eintritt), eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist.

1.) Erbunwürdig ist der Erbe, der sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, z.B. der Tötung, der versuchten Tötung, der Herbeiführung der Testierunfähigkeit, der Täuschung und Drohung gegenüber dem Erblasser bei der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen, der Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen und der Urkundefälschung.

Stirbt ein Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. Dennoch sollte man rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick, worauf zu achten ist. 

Bei Versicherungsverträgen ist beim Tod des Versicherten zu unterscheiden. Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.

Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden. Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.

 

1. Personengebundene Versicherungen

 

Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten. Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist nicht nötig. Jedoch sollten die Angehörigen den VR so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet. Im Einzelnen gilt: