Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nachdem der Vertrag geschlossen und die Leistung erbracht wurde eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur der Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig. Folge: Aus diesem Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.

[Quelle: OLG Stuttgart, 10 U 14/15, Urteil vom 10.11.2015]

Ein Wohngrundstück muss zur ordnungsgemäßen Benutzung nicht mit einem Kraftfahrzeug befahrbar sein. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an einer Straße in zweiter Reihe" liegt und nur über einen Fußweg zu erreichen ist, hat daher keinen Anspruch gegen seinen Nachbarn, über dessen Grundstück zu fahren (Notwegerecht), um sein Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken."

Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase II nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Eine allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht. Allerdings hat der Architekt die Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen. 

Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m freihalten (ohne eine entsprechende Nachbarzustimmung).

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg. Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, sodass sie abstandsflächenrelevant sind. Auch die hier betroffene hessische Bauordnung begünstigt nicht grenzständig errichtete Dachterrassen, die vor einer Außenwand liegen, die selbst nicht grenzständig errichtet worden ist. (Eck-)Balkone, die nicht nur als Vorbau eines grenzständig errichteten Gebäudeteils, sondern in ihrer Funktion zugleich dem von der Grenze zurückgesetzten Gebäudeteil (und eine eigene Zugangsmöglichkeit haben) dienen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zulässig. Sie müssen deshalb auch einen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze wahren.

Im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen. Sie können zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind und der Werkunternehmer dies erkennen kann. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Hauseigentümers, der mit einem Handwerker vor Gericht stritt. Entzündet hatte sich der Streit an der Frage, ob die verlegten Dachpfannen wirklich „hagelsicher“ seien.