Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. In dem betreffenden Verfahren hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, das Haus werde für seinen Enkel und dessen Familie benötigt.

Wenn ein Kündigungsgrund zwar im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden hat, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch gleichwohl weiterverfolgt.

Bei einer vorsätzlichen unwirksamen Kündigung des Vermieters hat die zu Unrecht gekündigte Mieterin Anspruch auf Ersatz des durch die Anmietung und Renovierung von Ersatzräumlichkeiten entstandenen Schadens. 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Die Mieterin betreibt mit zwei angestellten Mitarbeitern eine Kinderbetreuung. Hierzu hatte sie vom Vermieter im Jahr 2015 für insgesamt 10 Jahre Räume angemietet. Die notwendigen Renovierungsarbeiten führte die Mieterin in Eigenregie durch. Die investierten 15.000 EUR finanzierte sie durch ein Darlehen. Die Parteien hatten vereinbart, dass dieser Investitionsbetrag an die Mieterin über eine von 300 EUR auf 175 EUR reduzierte monatliche Miete zurückfließen soll. Im Jahr 2018 kündigte der Vermieter den Mietvertrag, weil er die Immobilie verkaufen wollte. Daraufhin mietete die Mieterin zu einem monatlichen Mietzins von 600 EUR Ersatzräumlichkeiten an. Diese mussten wiederum für mehr als 20.000 EUR renoviert werden. Weil die Kündigung des Vermieters unwirksam war, forderte die Mieterin Ersatz des ihr entstandenen Schadens, u. a. wegen des höheren Mietzinses und der in die neuen Räume investierten Renovierungskosten.

Der Vermieter meinte, die Mieterin habe die Unwirksamkeit der Kündigung erkennen und sich vor Anmietung der Ersatzräume auch rechtlich beraten lassen müssen. Ihr stehe deshalb kein Schadenersatzanspruch zu.

Das LG gab der Klage weitestgehend statt. Es verurteilte den Vermieter, Schadenersatz zu zahlen. Er habe durch die unwirksame Kündigung seine Pflichten als Vermieter gegenüber der Mieterin verletzt.

Keiner weiß derzeit, wie lange Corona die Wirtschaft im Würgegriff hat. Was passiert, wenn der Lockdown stufenweise gelockert wird, erstmal keine Erholung eintritt oder gar eine zweite Schließungswelle kommt?

 

Weder Mieter noch Vermieter sollten die Situation jetzt einfach so laufen lassen. Jeder Gewerberaummieter muss jetzt einen Logikcheck durchführen. Soll die Miete ab sofort nur unter Vorbehalt bezahlt werden? Soll sie überhaupt bezahlt werden? Oder soll sie für eine gewisse Zeit gemindert werden?

 

Für den Vermieter stellen sich die gleichen Fragen. Für ihn kommt noch hinzu, dass einkassierte Mieten im Falle einer späteren Insolvenz möglicherweise vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Mietzahlungen sind derzeit überhaupt nicht sicher, selbst wenn sie bezahlt werden.

Die vielleicht dümmste Entscheidung des Adidas-Konzern ever. Adidas und Deichmann versuchen die Mietkosten auf den Staat abzuwälzen. Vielleicht besteht am Ende ein Entschädigungsanspruch wegen der Zwangsschließungen. Dies muss aber im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden. Einfach die Zahlungen einstellen und den Staat zu erpressen und Vermieter ebenso, ist egoistisches Kalkül. Das rächt sich. Im Netz ist der Aufschrei groß, Twitter-Nutzer rufen zum Boykott auf. Adidas ist von null auf Platz 1 der Corona-Schmarotzer gerutscht, Deichmann auf Platz 2.

 

Der richtige Weg ist ein anderer: wenn jemand jetzt schon Probleme hat, die nächste Miete zu bezahlen, dann muss er unverzüglich mit dem Vermieter sprechen. Vielleicht kann man einvernehmlich eine Zwischenlösung finden. Sollte ein Vermieter den Mieter die Miete aus Solidarität erlassen, sollte er sich wenigstens eventuelle Entschädigungsansprüche gegen Behörden, Staat und Dritte abtreten lassen. Gefährlich ist es keine Miete zu zahlen, wenn man es kann bzw. könnte. Und Adidas könnte (mindestens derzeit) noch die Miete bezahlen, nachdem der zweite Kostenblock ‚Mitarbeiter‘ regelmäßig in Kurzarbeit geschickt wurde. Der Kündigungsschutzschirm bedeutet nicht, dass die Miete nicht mehr zu bezahlen ist, man kann nur im Moment deswegen nicht außerordentlich gekündigt werden. Der Vermieter ist aber nicht daran gehindert, die offenen Mieten per Mahnbescheid geltend zu machen oder im Urkundenprozess durchzusetzen und dann zu vollstrecken. Die Mehrkosten für den Mieter pro Miete betragen dann schnell zwischen 20 und 30 %. Und die Zinsen laufen auch weiter. Adidas steht zurecht auf Platz 1 der Corona-Schmarotzer. Und gleichzeitig auf Platz 1 der 'Corona-Deppen'.

 

Da es schlicht nicht sein kann, dass Betriebe über ungewisse Zeit einen „Lockdown“ durchführen müssen, ohne für den eingetretenen und eintretenden Schaden entschädigt werden, die ‚Soforthilfe‘ von wenigen tausend Euro verpufft.

 

Wir stellen für alle unsere Mandanten in diesen Tagen einen förmlichen Antrag auf Kostenentschädigung. Das sollte sich jeder schleunigst überlegen. Hier könnten Fristen laufen.