RA Michael Schmid | Mietrecht

Früher konnten Makler bei erfolgreicher Tätigkeit sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter ihre Maklercourtage in Rechnung stellen. Seit dem 1. Juni 2015 gilt jedoch das sogenannte „Bestellerprinzip“ bei der Vermietung von Wohnungen. Einen Anspruch auf Bezahlung hat der Makler nur gegenüber demjenigen, der ihn beauftragt hat. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist dies der Vermieter. Als Ausgleich für den dadurch geschmälerten Gewinn kamen einige Makler auf die Idee, von Mietinteressenten eine sogenannte „Besichtigungsgebühr“ zu verlangen. € 30 bis € 40 waren dabei eine gängige Größe, und bei dem Andrang Wohnungssuchender war dies ein lukrativer Nebenverdienst. Dieser Praxis hat nunmehr hat jedoch nunmehr das LG Stuttgart einen Riegel vorgeschoben.

 

Auf die Klage eines Mietervereins hin untersagte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.06.2016 dem verklagten Makler "gegenüber wohnungssuchenden Verbrauchern im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anmietung einer Wohnung für die Durchführung einer Besichtigung Geld zu verlangen, sofern er vom wohnungssuchenden Verbraucher nicht für die Vermittlung des Mietvertrags beauftragt wurde".

 

In den Urteilsgründen stellte das LG Stuttgart darauf ab, dass dies ein Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz sei. Das Argument des Maklers, er sei „Dienstleister“ und nicht Wohnungsvermittler/Makler, verfing beim Landgericht nicht. Es sei unerheblich, ob er sich als Dienstleister oder Makler bezeichne, ausschlaggebend sei die Art der ausgeübten Tätigkeit und dies sei eben eine Maklertätigkeit befand das LG Stuttgart.

[Quelle:LG Stuttgart Presseveröffentlichung 15.06.2016]