Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht vor dessen Zuteilungsreife kündigen. Das gilt auch, wenn der Vertrag bereits zuteilungsreif ist. Tut sie es doch, ist die Kündigung unwirksam. 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif. Das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.

 

Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem OLG erfolglos. Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall kein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die früher von vielen Bausparkassen erhobene Gebühr für Bauspardarlehen für unrechtmäßig erklärt. In seinem Urteil vom 08. November 2016, Az. XI ZR 552/15, erklärten die Karlsruher Richter, die Darlehensgebühren würden allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen dienen und dürften deshalb auch nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Damit folgte der BGH auch seiner Rechtsprechung zu den Gebühren bei Privatkrediten, Auch hier kam der BGH mit gleicher Argumentation zu dem Ergebnis, dass die Erhebung von Gebühren unzulässig sei. Zum Jahresende könnte hier Verjährung drohen. Verbraucher sollten daher unverzüglich ihre Verträge überprüfen.

Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.

Obwohl die Oberlandesgerichte bislang unheitlich entschieden haben, kündigt die Schwäbisch Hall Bausparkasse weiterhin sämtliche älteren Bausparverträge, die angespart sind und einen Garantiezins erhalten, sofern zwischenzeitlich noch kein Darlehen abgerufen wurde. Das soll auch zukünftig so bleiben, berichtet die Tageszeitung WELT unter Bezugnahme auf Reinhard Klein, Vorstand der Schwäbisch Hall. Die Frage, ob Altverträge, die voll gespart sind, einfach so gekündigt werden dürfen, dazu gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Aus diesem Grunde wird sobald als möglich eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes erwartet. Das kann aber noch ein bis zwei Jahre dauern. Ganz offensichtlich vermasseln der Bausparkasse die Garantiezinszahlungen das ansonsten hervorragend laufende Geschäft. Schwäbisch Gmünd behauptet, dass sie dies aus Gründen der Gleichbehandlung tun müsse. Das ist scheinheiligg, da auch diejenigen Verträge gekündigt werden, bei denen der Bausparer explizit widerspricht. Ganz offensichtlich sollen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes Tatsachen geschaffen werden. Man vertraut auf die Trägheit der Kunden bzw. dass sich eine große Anzahl der Kunden im Ergebnis nicht wehren wird. Schon dann geht die Rechnung der Bausparkasse auf.

Wer eine Kündigung oder gar Auszahlung des angesparten Bausparguthabens erhält, sollte sich wenigstens seine Rechte wahren und der einseitigen Vertragskündigung widersprechen. Dies sollte man für ein späteres Verfahren „beweissicher“ auch schriftlich formulieren. Nur so halten Sie sich weitergehende Ansprüche aufrecht, sollte das erwartete Urteil des Bundesgerichtshofes zugunsten der Bausparer ausgehen.

Durch bloßes Abwarten könnten also Rechte verloren gehen.

Seit vergangenen Sonntag hat jede erwachsene Person in Deutschland das Recht, ein sogenanntes Basiskonto zu eröffnen. Grundlage ist ein neues Gesetz, welches jedwede Diskriminierung am Bankschalter verbietet und damit eine EU-Richtlinie umsetzt.

 

Bislang war Sozialschwachen, Obdachlosen oder vielen Asylbewerbern der Zugang zu einem eigenen Bankkonto verwehrt. Nach verschiedenen Schätzungen soll es zwischen einer halben Millionen und drei Millionen Menschen geben, die wegen schlechter Kreditwürdigkeit erst gar kein Konto eröffnen konnten.

 

Das Basiskonto stellt nun sicher, dass auf dieses Konto Geld eingezahlt werden kann, Überweisungen oder Lastschriften getätigt werden können. Es besteht insoweit aber nur Anspruch auf ein Konto auf Guthabenbasis. Das Basiskonto ist grundsätzlich nicht kostenlos. Eine Bank kann die marktüblichen Kontoführungsgebühren verlangen. Verwehrt oder aufgekündigt werden darf einem das Konto nur dann, wenn der Kontoinhaber eine Straftat begangen hat, indem er beispielsweise das Konto für illegale Zwecke genutzt hat, mit Kontoführungsgebühren mit mehr als € 100,00 in Rückstand geraten ist oder im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung falsche Angaben gemacht hat.