Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung ein aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.

Ist eine Krebserkrankung möglicherweise auf die Einnahme eines Medikamentes zurückzuführen, das in einem bestimmten Zeitraum möglicherweise mit einem krebsverursachenden Stoff verunreinigt war, steht dem Patienten ein Auskunftsanspruch gegen den Pharmahersteller die Wirkungen des Medikaments zu.

 

Über diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich zu entscheiden. Danach hat die geschädigte Klägerin nicht den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass das von ihr eingenommene Medikament tatsächlich aus einer verunreinigten Charge stammte. Es reicht aus, wenn eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Medikament Auslöser für die Krebserkrankung war. Das Gericht ließ es ausreichen, dass die erkrankte Frau das betreffende Medikament eingenommen hatte.

Oberlandesgericht bestätigt Klageabweisung im Streit über mögliche Nebenwirkungen der Pille „Yasminelle“

Die Klägerin klagt gegen die Bayer Vital GmbH auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie im Sommer 2009 eine beidseitige Lungenembolie mit Herzstillstand erlitt und dies auf die Einnahme des von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verhütungsmittels Yasminelle mit dem Wirkstoff Drospirenon zurückführt.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2018 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme des Medikaments verursacht worden seien. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Bayer Vital GmbH zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erreichen will.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2021 zurückgewiesen. Die Klage scheitert, weil der Klägerin auch in zweiter Instanz nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Einnahme von Yasminelle eine (Mit-) Ursache für die von ihr erlittene Thromboembolie war.

Nach umfassender Anhörung des bereits erstinstanzlich angehörten medizinischen Sachverständigen hat der Senat berücksichtigt, dass 40 % aller Thrombosen idiopathisch, d. h. ohne derzeit erkennbare Ursache auftreten. Es lässt sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn man die Einnahme des Verhütungsmittels hinwegdenkt.

Mehrere Eltern in Tschechien hatten dagegen geklagt, dass ihre Kinder gegen Masern und Tetanus geimpft werden sollten. Sie riefen daher den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an, der die Impfpflicht im besten Interesse für rechtens hielt. Ziel müsse es sein, so die Richter, dass jedes Kind gegen schwere Krankheiten geschützt ist, entweder durch Impfung oder durch Herdenimmunität. Die Impfung stelle keine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Das Gericht hielt die Impfpflicht vorliegend für verhältnismäßig.

Bis der französische Hersteller Poly Implant Prothèse (PIP) für die Verwendung von minderwertigen Industriesilikon in Brustimplantaten zu Verantwortung gezogen werden konnte, war der Hersteller insolvent. Jetzt hat das zuständige Gericht in Frankreich (Toulon) festgestellt, dass der für den Materialprüfung zuständige TÜV Rheinland haftbar sei. Der TÜV Rheinland hatte die Silikonkissen vorschnell und ohne richtige Prüfung zertifiziert. Der TÜV Rheinland ist bereits 2017 zur Zahlung von etwa 60 Millionen Euro Schadensersatz an rund 1000 Geschädigte verurteilt worden. Allerding wurde das Urteil insoweit korrigiert, dass bei mehreren tausend Geschädigten nicht feststünde, ob bei ihnen das vom TÜV zertifizierte Modell eingesetzt wurde.