Der Spruch „Keine Diagnose ist auch eine Diagnose“ trifft im Medizinrecht tatsächlich nicht zu. Kann der Arzt einen Hypochonder ausschließen (und das ist in beinahe allen Fällen so), darf er – wenn er nicht fündig wird – die ärztliche Begutachtung nicht beenden. Wird er nicht fündig, muss er im Zweifel an einen anderen Spezialisten verweisen. Auch eine Exit-Diagnose „das ist der Rücken, da ist etwas verspannt“, ist nicht ausreichend, wenn man nicht genau lokalisieren sein, was dieses „etwas“ ist.

 

Wenn Gallensteine bei jungen Menschen erst nach wiederholten Schüben festgestellt werden, lag zuvor eine Fehldiagnose vor, weil nicht bis zum Ergebnis untersucht wurde. In diesen Fällen kann gegen die Vorgänger unter Umständen Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Wer schon mal Beschwerden wegen Gallensteinen hatte, weiß was Schmerzen sind (heißt es jedenfalls).