So entschied das Landgericht Lüneburg kürzlich (Az. 9 O 145/19), dass eine Bank wegen eines Schufa-Eintrages an den Kunden 1.000,00 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Der Kunde hatte einen Dispositionskredit bei seiner Bank erhalten. Jenen Dispositionskredit kündigte die Bank aufgrund einer Überziehung daraufhin „aus wichtigem Grunde“ unter Verweisung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und setzte eine gewisse Frist. Der Kunde glich den Kredit aus, jedoch überzog er seinen Dispositionskredit weiterhin um 20 Euro. Obwohl er diese noch vor Ablauf der durch die Bank gesetzten Frist beglich, kündigte die Bank im weiteren Verlauf die komplette Kontoverbindung. Daraufhin wurde eine entsprechende Meldung an die Schufa gesendet. Die Eintragung konnte mithilfe des Anwaltes des Klägers nach 14 Tagen gelöscht werden. Der Kunde reichte nun eine Klage gegen die Bank ein wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Das Landgericht Lüneburg gab ihm nun recht: Durch die Weitergabe der Daten habe der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren. Hierdurch sei ein immaterieller Schaden entstanden und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Da die Beeinträchtigung nicht länger als 14 Tagen andauerte, schätzte das Landgericht die Beeinträchtigung des Klägers als eher gering ein weshalb es „nur“ zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro kam. Das Urteil ist insoweit besonders, als dass Gerichte bislang eher danach geurteilt haben, ob der Eingriff in die personenbezogenen Daten erheblich war oder nicht. Handelte es sich lediglich um eine Bagatelle, gab es in der Regel keinen oder nur einen sehr kleinen Schadensersatz. Das Gericht fällte folglich ein Urteil mit Signalwirkung und es könnten wohl nun weitere Klagen dieser Art folgen.
[LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020, Az. 9 O 145/19]