Wer beim Tragen einer Getränkekiste auf einem unebenen Gehweg zu Fall kommt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld, so das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung von Anfang April 2020. Der Mann verlangte Schadensersatz mit der Argumentation, dass der Gehweg erhebliche Unebenheiten aufgewiesen hätte, die der Mann nicht erkennen konnte, weil die Getränkekiste vor ihm seine Sicht einschränkte. Beim Stolpern brach er sich der Mittelhandknochen und verlangte Schadensersatz nebst Schmerzensgeld. Das OLG Köln sah in den ihm Unebenheiten keine unerkennbare und unbeherrschbare Gefahrenquelle. Mit etwas Aufmerksamkeit, könne man den Weg 'beherrschen'. Die Klage scheiterte also, weil hier ein überwiegendes Eigenverschulden vorgelegen habe.

 

[OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2020, Az. 7 U 298/19]