Der Gerichtsvollzieher muss die offizielle Adresse des Schuldners selbst überprüfen: Er ist verpflichtet, die Meldeanschrift des Schuldners durch Befragung des Vermieters zu überprüfen, selbst wenn es sich um eine Bagatellforderung handelt. Der Gerichtsvollzieher darf sich nicht darauf verlassen, wenn Nachbarn begründen, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei.

Nachdem die Gerichtsvollzieher daraufhin die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt hat, hatte die Beschwerde des Gläubigers beim Landgericht Verden Erfolg. Die Gerichtsvollzieherin dürfte die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung des unbekannten Aufenthalts des Schuldners ohne weitere Ermittlungen einstellen. In der Regel ist eine Befragung des Vermieters oder des Hauswirts angezeigt. Aufgrund der Einführung des § 755 ZPO besteht seit dem 01.01.2013 eine erweiterte Verpflichtung zur Aufenthaltsermittlung.

 

(LG Verden, Beschluss vom 31.05.2016, 6 T 2/16)